Pfarrvereinsblätter 4/2022: Kasualzuständigkeit

Aus der Pfarrvertretung

Die Herbstsynode 2020 hat eine neue Lebensordnung Ehe und Kirchliche Trauung beschlossen. Danach ist die Zuständigkeit für Trauungen vom Gemeindepfarrer bzw. der Gemeindepfarrerin der Wohngemeinde auf den Gemeindepfarrer bzw. die Gemeindepfarrerin der vom Brautpaar angefragten Gemeinde übergegangen[1]. OKR Dr. Kreplin hat diese Neuerung bei der Einführung in die neue Lebensordnung vor der Synode so begründet: „Neu – und für die Weiterentwicklung unserer Kasualpraxis wegweisend – ist hier die Bestimmung über die Zuständigkeit in Artikel 7: Zuständig ist zunächst die Person, die als erstes angefragt ist. Das soll verhindern, dass ein Brautpaar von einem Pfarramt zum nächsten weitergeschickt wird und aus Frustration so die kirchliche Trauung ganz in Frage stellt.“
Diese Begründung ist ernst zu nehmen: Die Erfahrung fehlender Servicefreundlichkeit kann abschreckend wirken und gerade bei kirchlich weniger verbundenen Kirchenmitgliedern zum Schlüsselerlebnis auf dem Weg zum Kirchenaustritt werden.
Nichtsdestotrotz hat die Neuregelung in der Pfarrvertretung Irritationen ausgelöst. Sie steht nämlich in deutlicher Spannung zu den Regelungen, die im Pfarrdienstgesetz der EKD zu finden sind.
Im PfDG.EKD § 28 heißt es zum Parochialrecht: „(1) Amtshandlungen an Gliedern einer Kirchengemeinde werden von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer vorgenommen. (…) (4) Das Nähere einschließlich möglicher Ausnahmen regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.“
Während bisher also regelhaft der Pfarrer bzw. die Pfarrerin einer Kirchengemeinde für die Amtshandlungen an Gliedern dieser Gemeinde zuständig war, wird nun aus bisher möglichen Ausnahmen nach Absatz 4 dieses Paragraphen mit der neuen Zuständigkeitsregelung der Regelfall. Die faktische Abschaffung des Parochialrechts hätte aber nicht ohne Beschluss der EKD-Synode erfolgen dürfen, und sie hätte auch ein Stellungnahmerecht des Verbandes der Pfarrvereine in der EKD begründet. Auch die badische Pfarrvertretung war in diese Änderung des Dienstrechts nicht einbezogen.
Eine weitere Spannung zwischen Lebensordnung und geltendem Dienstrecht zeigt sich im AG-PfDG.EKD in § 10 (5): „Gemeindeglieder können für einzelne Amtshandlungen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer wählen. Diese sind nicht verpflichtet, die Amtshandlung vorzunehmen.“ Das liest sich in der Lebensordnung anders; hier besteht für PfarrerInnen auch bei Brautpaaren aus anderen Gemeinden eine Pflicht zur Durchführung der Trauung, wenn man sie durchführen kann (Art. 8 Abs. 1) bzw. wenn man sich nicht aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sieht, die Trauung durchzuführen (Art. 8 Abs. 3). Das sind wenig greifbare Bestimmungen, die PfarrerInnen bei Ablehnung von Amtshandlungen unter Rechtfertigungsdruck bringen. Anders als bisher sind angefragte PfarrerInnen bei einer Ablehnung nun zumindest zuständig für die Suche nach einer durchführenden Person.
Auf Nachfrage hieß es hierzu aus dem Oberkirchenrat: „Wenn eine Pfarrperson für eine Kasualie angesprochen wird, die die Kasualie nicht übernehmen will, dann kann sie dies auch nach der Regelung in der Lebensordnung „Ehe und kirchliche Trauung“ weiterhin ablehnen.“ Das ist eine hilfreiche Klarstellung. Nichtsdestotrotz hätte die Pfarrvertretung eine Mitwirkung nach § 6 (1) des Pfarrvertretungsgesetzes erwartet, wenn dienstrechtlich neue Pflichten begründet werden. Auch das Thesenpapier „Kasualien als christliche Liebesdienste - Thesen zur Weiterentwicklung der Kasualpraxis in der Evangelischen Landeskirche in Baden“ – es wurde für einen Konsultationsprozess in den Pfarrkonventen und Kirchenbezirken verfasst – hat die Pfarrvertretung nicht aus erster Hand erhalten.
Im Folgenden nun einige Überlegungen zur Weiterentwicklung der Kasualpraxis; dabei nehme ich die Diskussionen aus zwei unserer Sitzungen der letzten Monate auf:
Die Parochie als kleinste organisatorische Einheit der Landeskirche hat immer auch dienstrechtliche Bedeutung gehabt: In einer Zeit, in der für Kasualien „Stolgebühren“ erhoben wurden, war das Parochialrecht ein Konkurrenzschutz, der Pfarrern ein vergleichbares Einkommen gewährleistete. Mit der Einführung der einheitlichen Besoldung Ende des 19. Jahrhunderts veränderte sich die Schutzfunktion des Parochialrechts: Es sorgte nun für eine gleichmäßige Verteilung von Arbeit, indem es festlegte, für was Pfarrer zuständig ist (nämlich für seine Gemeindeglieder) und für was nicht (für die Glieder anderer Gemeinden). Eine mehr oder weniger vergleichbare Zahl von Gemeindegliedern wurde Kriterium für den Zuschnitt von Gemeinden. Da diese Vergleichbarkeit nicht überall gegeben war, lieferte in jüngerer Zeit die legendäre „Odenwald-Formel“ präzisierende Hinweise.
Immer schon hat es die Bereitschaft von PfarrerInnen gegeben, auch auf Kasualanfragen von außerhalb der Gemeinde einzugehen. Eine Serviceorientierung ist dabei Ausdruck des Berufsethos gewesen, nicht einer rechtlichen Verpflichtung. Zu dieser Serviceorientierung gehört allerdings die Freiheit, eine Anfrage jenseits des eigentlichen Aufgabengebiets auch ablehnen zu können. Für diesen Fall braucht es Regelungen für bislang nicht befriedigend gelöste Konstellationen. Wenn das eingangs erwähnte Brautpaar z.B. in Mannheim wohnt und in einer schönen Bodensee-Kirche heiraten möchte, braucht es geklärte Verfahren, um Frustrationen zu verhindern.
Das Thesenpapier „Kasualien als christliche Liebesdienste“ bietet hier zwei verschiedene Verfahren an: Etablierung der Zuständigkeit durch Wahl der Kasualbegehrenden (C 12) und (bei Anfragen von außerhalb des Kirchenbezirks) Zuständigkeit des Kirchenbezirks. Daneben deutet sich eine dritte Möglichkeit an (B 6 f), die Schwerpunktbildung im Rahmen der Stellenpläne, das also, was in der pastoraltheologischen Diskussion als „Kasualagentur“ bezeichnet wird[2].
In der Neufassung der Lebensordnung ist nur die erste dieser drei Möglichkeiten abgebildet. Und das für alle Trauanfragen, auch die von Auswärtigen. Es wirkt, als wäre die Synode mit einer neuen Lebensordnung schneller gewesen, als es der Konsultationsprozess nahelegt. Ist wirklich durchdacht, was es bedeutet, wenn in einem Kirchenbezirk nicht die Pfarrperson des Wohnorts zuständig ist, sondern die zuerst angefragte Pfarrperson? Im Interesse gleichmäßiger Verteilung von Arbeit kann es eigentlich nicht sein, wenn die PfarrerInnen, die besonders aufwändig und liebevoll vorbereitete Traugottesdienste halten, dann umso mehr Trauanfragen erhalten und damit ihre KollegInnen ohne jeden Ausgleich entlasten.
Und ist wirklich durchdacht, was es bedeutet, wenn PfarrerInnen an beliebten Traukirchen auf einmal durch eine synodale Entscheidung für zuständig erklärt werden, auch wenn das heißt, dass sie 25 % ihrer Arbeitszeit mit Auswärtigentrauungen verbringen? Das muss doch Hand in Hand mit Klärungen zu Stellenanteilen oder bezirklicher Aufgabenverteilung eingeführt werden. Andernfalls gilt, was ein Mitglied der Pfarrvertretung bemerkte: „Das ist Serviceorientierung auf Kosten der Mitarbeiter.“
Dass der Oberkirchenrat die Interessen von PfarrerInnen durchaus im Blick hat, wird aus dem Thesenpapier in der Überschrift von Abschnitt B („Die Perspektive der liturgisch Handelnden und weiteren Mitarbeitenden ernst nehmen“) deutlich. Die Umsetzung in Kasualpraxis und Dienstrecht bedarf freilich noch weiterer Diskussionen, damit wir zu einer Serviceorientierung mit den MitarbeiterInnen kommen. Die Pfarrvertretung geht davon aus, dass auch sie dabei als Gesprächspartnerin wahr- und ernstgenommen wird.
 
Volker Matthaei
 
[1] Zum Vergleich die alte und die neue Fassung:
GVBl 2/2002, S.22
GVBl 2021/ Teil I, Nr.16 vom 6.1.2021 (mit Wirkung vom 1.7.2020, verkündet am 21.10.2021)
Artikel 7 Zuständigkeit (1) Die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung hält die Pfarrerin oder der Pfarrer der Pfarrgemeinde, zu der die Ehefrau oder der Ehemann gehört oder nach der Eheschließung gehören wird. (2) Soll die Trauung oder ein Gottesdienst zur Eheschließung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer gehalten werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Trauung abgelehnt werden kann.
 
Artikel 8 Zuständigkeit
( 1 ) Zuständig für die Kirchliche Trauung ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer) der Gemeinde, die vom Brautpaar für die Trauung angefragt wird. Kann die zuständige Person die Trauung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Trauung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
( 2 ) Die Person, die die Trauung durchführt, sorgt, soweit erforderlich, für die Einholung der Einwilligung des Pfarramtes oder der Pfarrämter, denen die zu trauenden Personen angehören. Die Einwilligung kann nur aus Gründen versagt werden, aus denen auch eine Trauung abgelehnt werden kann.
( 3 ) Sieht sich die für die Trauung zuständige Person aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, diese durchzuführen, meldet sie das Traubegehren der Dekanin oder dem Dekan. Die Dekanin oder der Dekan beauftragt eine andere Person mit der Trauung oder führt diese selbst durch. Ein diskriminierendes Verhalten ist auch im Zusammenhang mit dieser Zuständigkeitsänderung nicht statthaft.
 
 
[2] und was in der Nordkirche (Hamburg) und in Bayern (Nürnberg) auch bereits eingeführt ist, vgl. www.evangelisch.de/inhalte/171132/09-06-2020/bischoefin-kasualagentur-der-nordkirche-soll-2021-starten bzw. https://segen.bayern-evangelisch.de/faq.php Auch in den Stadtkirchenbezirken Mannheim und Pforzheim gibt es inzwischen konzeptionelle Überlegungen für Traukirchen mit entsprechenden Stellenanteilen.