Die Möglichkeit den Ruhestand hinauszuschieben war das Ziel einer Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD, über die ich im Juli-/August-Heft 2019 der Pfarrvereinsblätter schon einmal berichtet hatte. Nun hatte die Pfarrvertretung die badischen Durchführungsführungsbestimmungen dazu zur Stellungnahme vorgelegt bekommen.
Danach kommt ein Hinausschieben in der Regel nur im gemeindlichen Pfarrdienst in Betracht. Bei DekanInnen oder kirchenleitenden Ämtern ist es nicht möglich, im Religionsunterricht in der Regel auch nicht, bei Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag nur bei Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses. In den genannten Fällen kann allerdings ein Wechsel in gemeindliche Beauftragungen erfolgen.
Das Hinausschieben wird im Regelfall zunächst auf drei Jahre befristet und kann einmalig um zwei weitere Jahre verlängert werden, also bis zur Vollendung des 72. Lebensjahrs. Ein Verbleib in der bisherigen Gemeinde ist dabei möglich. Ältestenkreis, Kirchengemeinderat und Bezirkskirchenrat müssen zuvor gehört werden; zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung des Oberkirchenrats neben den Voten der genannten Gremien auch die Interessen der Dienstgruppe bzw. Region, die bisherige Dauer des Einsatzes in der Gemeinde, bezirkliche Stellenplanungen und bei nur kurzfristigem Hinausschieben Erfordernisse der Gemeindearbeit. Für den Dienstauftrag, der 50 % nicht unterschreiten darf, kann eine individuelle Dienstbeschreibung erstellt werden; wird der Dienst im bisherigen Auftrag fortgesetzt, ist dies in der Regel nicht erforderlich. Vom Konfirmandenunterricht kann befreit werden; diese Aufgabe wird dann von der Dienstgruppe bzw. Region oder einer anderen Person übernommen. Residenz- und Dienstwohnungspflicht entfallen mit dem Hinausschieben, Erreichbarkeit muss aber gegeben sein. Die Zuweisung einer Dienstwohnung ist im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer möglich.
Zu den finanziellen Bedingungen der Weiterarbeit heißt es in der Begründung der Durchführungsbestimmungen unter Hinweis auf das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD: „Nach dem Erreichen der Höchstversorgung“ (also nach 40 Dienstjahren) „wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10 % des Grundgehaltes gezahlt.“ Für alle anderen gilt, dass die „abgeleisteten Dienstzeiten als Dienstzeiten eines (nach wie vor) aktiven Dienstverhältnisses auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ruhegehaltfähig (sind). Insofern besteht insbesondere für Pfarrerinnen und Pfarrer, die vorübergehend einen Teildienst geleistet haben oder familiäre Beurlaubungen aufweisen, die Möglichkeit, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu erhöhen.“ Beim Teildienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze setzt sich das Gehalt aus dem regulären Teildienstgehalt und einem Zuschlag zusammen“, der das bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Ruhegehalt ab(bildet). Seine Höhe entspricht dem Verhältnis des Teildienstes zu einem vollen Dienstauftrag. Bei einem ¾ Teildienst wird z.B. ¾ des Grundgehaltes und als Zuschlag ¼ der erdienten Versorgung gezahlt.“ Zur Erläuterung dieser Sachverhalte wird in Kürze eine Handreichung mit Musterbeispielen erstellt.
Ebenfalls in der Begründung zu den Durchführungsbestimmungen findet sich der Hinweis auf das Verfahren, in dem die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandes geklärt wird: Dies soll „insbesondere (…) Gegenstand der Orientierungsgespräche von Dekaninnen und Dekanen ab dem 62. Lebensjahr der Person sein.“
Die Pfarrvertretung begrüßt zwar, dass die badische Landeskirche mit der Möglichkeit der Weiterarbeit bis zum Ende des 72. Lebensjahrs den Rahmen des PfDG.EKD nicht ausschöpft (dort bis zur Vollendung des 75. Lebensjahrs), weist aber noch einmal hin auf die Auffassung des Verbandes evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer, dass die Vollendung des 70. Lebensjahrs als Obergrenze ausreichend ist: “Der Verband erinnert daran, dass das Erreichen von gesetzlich geregeltem Ruhestand und damit verbundener Bezüge ein hohes, in langen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen errungenes Gut ist, hinter das die Kirchen nicht zurückfallen dürfen.“
Außerdem hat die Pfarrvertretung im Zusammenhang mit den potentiell längeren Dienstzeiten um einen Ausbau von Maßnahmen des Gesundheitsmanagements gebeten, um im Interesse der Landeskirche und der Betroffenen Gesundheit und Motivation langfristig zu erhalten.
Erfreulich ist, dass die badische Landeskirche sich der Skepsis der EKD hinsichtlich einer möglichen Weiterbeschäftigung in der bisherigen Gemeinde (PfDG.EKD § 87a Abs. 4) nicht angeschlossen hat und von der Öffnungsklausel („sofern nicht etwas anderes bestimmt wird“) Gebrauch gemacht hat. Dass der Oberkirchenrat in diesem Fall die bisherige Dauer des Einsatzes der Person in der Gemeinde als Entscheidungskriterium heranzieht, leuchtet der Pfarrvertretung allerdings nicht ein – wenn die vielen beteiligten Instanzen (DekanIn, Ältestenkreis, Kirchengemeinderat, Bezirkskirchenrat und Dienstgruppe) in einem weiteren Verbleib ein Problem sehen, werden sie das artikulieren, und zwar völlig unabhängig von der bisherigen Einsatzdauer.
In Übereinstimmung mit dem Verband der Pfarrvereine hat die Pfarrvertretung das fehlende Antragsrecht für die Weiterarbeit moniert, das den Eindruck einer ausschließlich dienstgeberorientierten Sicht auf die Thematik vermittelt. Damit wie auch bei der Altersgrenze weichen badische Landeskirche und EKD von den beamtenrechtlichen Regelungen des § 53 (1) Bundesbeamtengesetz ab („Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt …“). Der nachfolgende Absatz des BBG macht deutlich, dass die Möglichkeit, den Ruhestand zu verschieben, beim Bund eine gezielte familienpolitische Maßnahme ist, die die Nachteile von familienbedingten Teildienstzeiten ausgleichen soll.[1] Dieser familienpolitische Aspekt fehlt bei EKD und Landeskirche: Während nach BBG der Bund den Nachweis zu erbringen hat, dass dienstliche Belange einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen, müssen PfarrerInnen umgekehrt ihrer Landeskirche plausibel machen, dass sie noch tauglich für den Dienst sind. Ob die Abweichung von beamtenrechtlichen Standards und dadurch das Fehlen der familienpolitischen Zielsetzung ein Argument für die Attraktivität des Pfarrberufs ist, sei dahingestellt – der Verband hatte jedenfalls die EKD auf das Antragsrecht hingewiesen.
Angesichts des Hinweises in der Begründung auf die Orientierungsgespräche weisen wir darauf hin, dass auch der Entscheidung von KollegInnen gegen eine Aufschiebung ihres Ruhestands mit Respekt zu begegnen ist. Dass DekanInnen in Führungskräftetrainings der Landeskirche lernen sollen, „Emotionen und Widerstand im Führungsgespräch wirkungsvoll zu lenken“ (vgl. PfvBl 9/2020, S.467), wirkt in diesem Zusammenhang wenig beruhigend.
Zu guter Letzt ist zu betonen, dass alle Versuche, PfarrerInnen im Ruhestandsalter für eine Verlängerung ihres Dienstes zu gewinnen, die Landeskirche nicht davon abhalten sollten, weiterhin kräftig Nachwuchswerbung zu betreiben – alles andere wäre nur ein Hinausschieben von Problemen bei der Personalgewinnung um maximal fünf Jahre. Und selbst das nur dann, wenn die neuen Möglichkeiten auch tatsächlich genutzt werden.
Den genannten Regelungen zur Hinausschiebung des Ruhestands sind in den „Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden“ noch einige Regelungen zu besoldungsrechtlichen Fragen beigefügt. Die wichtigste davon betrifft in erster Linie die KollegInnen, die nach langjähriger Tätigkeit in anderen Berufen und einem sich daran anschließenden Master-Studiengang in Theologie in den Pfarrberuf wechseln. Würden ihnen ihre bisherigen Vordienstzeiten nicht als „förderliche Vordienstzeiten“ anerkannt (was nicht das Gleiche ist wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit), würde die Einstufung bei der Besoldung zu inakzeptabel niedrigen Gehältern führen. Mit § 5 werden nun pauschal hauptberufliche Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens 50 % Deputatsanteil als förderliche Vordienstzeiten anerkannt, wobei die ersten fünf Jahre außer Betracht bleiben und von der darüberhinausgehenden Zeit maximal zehn Jahre anerkannt werden.
Volker Matthaei
